Text: Sandra Fasolt (BDK - Jugend)

Fast vor jeder Session stellt sich bei unseren Mitgliedern diese Frage; wir haben sie weitergegeben und das Präsidium der BDK-Jugend hat sie beantwortet.

Auftritte von Jugendlichen

Kinder und Jugendliche können grundsätzlich ohne Zeitbeschränkung auftreten, sofern sie hierfür nicht entlohnt werden (Gage für erbrachte Leistung) und wenn sie beaufsichtigt werden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Kinder und jugendlichen Tänzer und Tänzerinnen hohe sportliche Leistungen erbringen. Daher gibt es von der BDK-Jugend die dringende Empfehlung, Kinder grundsätzlich zu Beginn des Programms, also in der Regel am frühen Abend, auftreten zu lassen; Junioren bis spätestens 22.30 Uhr und Aktive ohne zeitliche Beschränkung in Absprache mit den Trainern, Betreuern und den Eltern.

Der § 5 des Jugendschutzgesetzes bezieht sich ausschließlich auf Veranstaltungen, bei welcher überwiegend und annähernd ausschließlich das Publikum tanzt.

Es ist zu unterscheiden, ob es sich um eine klassische Prunk- bzw. Kappensitzung (wie z.B. eine Fernsehsitzungen) handelt, bei welcher nach Ende des Bühnenprogramms die Band zum Tanz aufspielt oder ob grundsätzlich die Band spielt und nur in deren Pausen Programmpunkte aufgeführt werden.

Ersteres ist keine Tanzveranstaltung im Sinne des § 5, die zweite Ja.

Weitere Unterscheidung ist, dass hier immer und ausschließlich bei Vorliegen einer Tanzveranstaltung dann grundsätzlich ein Fall des § 5 II JuSchG vorliegt, denn es sind immer Veranstaltungen der Brauchtumspflege, sofern der Veranstalter ein karnevalistischer Verein ist!

Weiter ist zu beachten, dass die zeitlichen Beschränkungen des § 5 JuSchG nur dann einschlägig sind, wenn die Kinder unbeaufsichtigt sind!

Anwesenheit von Kindern (auch nicht tanzend, bzw. Publikumskinder)

Sofern Kinder und Jugendliche in Begleitung von Eltern bzw. Erziehungsbeauftragten (z.B. Oma/Opa) an einer Veranstaltung als Publikum teilnehmen, so gibt es keine zeitliche Begrenzung.

Hier bleibt nur die Lenkungstätigkeit des Veranstalters.

Als Veranstalter kann ich entscheiden, dass auch für Kinder eine Eintrittskarte erworben werden muss.

Und als Veranstalter kann ich auch entscheiden, dass Kinder während des Programms in der Halle nicht herumrennen und den Programmablauf stören dürfen. Hier kann ich die Eltern bzw. die Erziehungsbeauftragen höflich ermahnen und bitten, dass die Kinder am Tisch sitzen bleiben müssen oder ich muss ggf. von meinem Hausrecht Gebrauch machen und die Personen von der Veranstaltung verweisen.

Der Erwerb von Eintrittskarten für Kinder auf Abendveranstaltungen ist bereits in vielen Vereinen üblich.

Abendveranstaltungen sind Veranstaltungen für Erwachsene und nicht für Kinder.

Sicher kann man Regelungen finden, dass z.B. Geschwisterkinder den Auftritt der Schwester noch sehen dürfen, aber dann nach Hause müssen.

Solange sie anwesend sind, müssen sie aber am Tisch der Eltern sitzen!

Dies muss als klare Maßgabe von Seiten des Vereins / Veranstalters auch entsprechend kommuniziert werden.

Eine andere Möglichkeit ist, die Veranstaltung per Beamer und Leinwand in einen Nebenraum zu übertragen, in dem sich die Kinder (auch nicht tanzende) aufhalten können und wenn dort auch eine Aufsicht vorhanden ist.